Ablauf der Urteilsverkündung




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Vorsitzende nach der Beratung das Urteil im Namen der Republik Österreich zu verkünden hat. Außerdem ist das Urteil mit dem Urteilsspruch und mit der Begründung zu verkünden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung zu erfolgen hat. Zudem ist der Angeklagte über die ihm zustehenden Rechtsmitteln zu belehren. Sollte keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein, kann auch keine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen. Wenn jedoch eine längere Rechtsmittelfrist als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben wird, ist das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel auf jeden Fall als rechtzeitig eingebracht anzusehen. Außerdem kann der Angeklagte zum Urteil überhaupt keine Erklärung abgeben, einen Rechtsmittelverzicht erklären oder ein Rechtsmittel anmelden bzw. Bedenkzeit verlangen. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass dem Angeklagten eine dreitägige Überlegungsfrist auf jeden Fall vom Gesetz her zusteht.

Wenn der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils nicht anwesend war, muss ihm das Urteil durch einen Richter eröffnet werden oder zugestellt werden. Es muss berücksichtigt werden, dass die Zustellung des Urteils die üblichere Variante ist. Auch wenn der Angeklagte bei der Verkündung des Urteils fehlen sollte, ist das Urteil trotzdem öffentlich zu verkünden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Urteil innerhalb von vier Wochen schriftlich auszufertigen ist. Für den Inhalt des Urteils ist das mündlich verkündete Urteil maßgebend. Außerdem dürfen Änderungen im schriftlichen Urteil nicht vorgenommen werden, außer natürlich Schreibfehler und Rechenfehler sowie Formgebrechen und Auslassungen. Diese dürfen nämlich jederzeit berichtigt werden. Unter Schreibfehler sind Tippfehler und Rechtschreibfehler ohne inhaltliche Wichtigkeit zu verstehen. Rechenfehler wiederum sind Fehler bei reinen Rechenvorgängen, wie etwa die falsche Multiplikation der Anzahl der Tagessätze mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes zur Berechnung der Gesamthöhe der Geldstrafe.

Sollte der Richter jedoch nach der Urteilsverkündung zur Erkenntnis kommen, dass er über den Angeklagten eine Strafe in einer Höhe verhängt hat, die das Gesetz gar nicht zulässt, darf er dies in der schriftlichen Ausfertigung nicht ändern. Denn es besteht nämlich eine Bindung an das mündlich verkündete Urteil. Außerdem ist eine Berichtigung der Tagessatzhöhe ebenso nicht zulässig, wenn der Richter am Tag nach der Verhandlung erkennt, dass der Angeklagte über ein wesentlich höheres Einkommen verfügt, als er in der Hauptverhandlung angegeben hatte. Eine Berichtigung durch das Gericht ist jedoch in Form einer Angleichung der fehlerhaften schriftlichen Ausfertigung an das mündlich korrekt verkündete Urteil zulässig. Hierbei muss beachtet werden, dass der Unterschied zwischen Angleichung und Urteilsberichtigung darin besteht, dass bei einer Berichtigung eine Änderung in Bezug auf das mündlich verkündete Urteil erfolgt. Dies ist daher nur dann zulässig, wenn es sich um einen inhaltlich nicht relevanten Bereich handelt. Bei einer Angleichung hingegen wird die Ausfertigung mit dem mündlich verkündeten Urteil in Übereinstimmung gebracht.

Sollte das schriftlich ausgefertigte Urteil vom mündlich verkündeten abweichen und erfolgte auch keine Angleichung, gilt zwar inhaltlich das mündlich verkündete Urteil, da aber kein das mündliche Urteil entsprechendes überprüfbares schriftliches Urteil ausgefertigt wurde, ist somit eine Bekämpfung dieser falschen schriftlichen Ausfertigung nur durch eine Nichtigkeitsbeschwerde möglich.

Außerdem muss die schriftliche Urteilsausfertigung einige Punkte enthalten, und zwar die Bezeichnung des Gerichtes, die Namen der Mitglieder des Gerichtshofes sowie des Staatsanwalts, weiters auch des Privatbeteiligten bzw. dessen Vertreter, den Namen des Angeklagten und nähere Daten zur Person des Angeklagten sowie den Namen des Verteidigers, den Tag der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung. Die soeben genannten Bestandteile werden als Urteilskopf bezeichnet. Weiters muss das Urteil auch die Erkenntnis des Gerichtes enthalten, nämlich der Urteilsspruch mit unter anderem der Tat, der strafbaren Handlung sowie der Strafe. Im Urteil müssen auch die Entscheidungsgründe angeführt werden. Die Entscheidungsgründe fehlen jedoch beim Geschworenengericht und sind daher durch einen Hinweis auf den Wahrspruch der Geschworenen zu ersetzen.

Außerdem reicht es nicht, dass das Gericht etwas als erwiesen erklärt, denn vielmehr hat dies unter Bezugnahme auf die einzelnen Beweismittel auch begründet zu werden. Daraus kann somit entnommen werden, dass das Gericht sich mit den einzelnen Beweismitteln auseinanderzusetzen hat. Zudem sind im Urteil ebenso Strafzumessungstatsachen zu nennen, wie etwa Erschwerungsgründe und Milderungsgründe. Hierbei wird eine Begründung vom Gesetz zwar nicht verlangt, diese wäre jedoch sinnvoll.

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