Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sachgüter und Kulturgüter zu beschreiben und zu bewerten. Ein Weiters Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung ungünstiger Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen sowie Alternativen des Vorhabens und die Vorteile und Nachteile des Unterbleibens des betreffenden Projektes darzulegen. Diese Ziele versucht man unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage zu erreichen. Es muss beachtet werden, dass für bestimmte größere umweltrelevanten Vorhaben, ein konzentriertes Genehmigungsverfahren vorgesehen ist, das sämtliche Anzeigeerfordernisse und Bewilligungserfordernisse ersetzt, die für ein solches Vorhaben sonst erforderlich sind.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der unabhängige Umweltsenat als Berufungsbehörde vorgesehen ist. Die Mitglieder dieses Umweltsenates sind unabhängig und weisungsfrei. Außerdem unterliegen die Entscheidungen des Umweltsenates nicht der Aufhebung oder Abänderung im Instanzenzug, wobei aber die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Es muss ebenso beachtet werden, dass unter bestimmten Umständen eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht besteht. Außerdem wird das ordentliche Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durch einen umfangreichen Gesamtgenehmigungsantrag mit Umweltverträglichkeitserklärung eingeleitet. Es ist erwähnenswert, dass der Allgemeinheit sodann durch Auflage bei der Behörde und der Standortgemeinde sechs Wochen lang die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird. Solch eine Stellungnahme kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden. Wenn diese Liste zweihundert Personen umfasst, entsteht eine Bürgerinitiative mit Parteistellung. Weiters ist das Vorhaben in Tageszeitungen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Stellungnahme und Unterstützung durch Edikt kundzumachen.

Als nächster Verfahrensschritt ist sodann ein Umweltverträglichkeitsgutachten eines Teams von Sachverständigen einzuholen, das bei der Behörde und der Standortgemeinde mindestens vier Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Bei Großverfahren kann jedoch auch eine öffentliche Erörterung des Vorhabens anberaumt werden. Im Anschluss hat die Behörde zwingend eine mündliche Verhandlung mit Parteienöffentlichkeit durchzuführen. Wenn sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen Projektwerber und sonstigen Parteien zeigen, kann auf Antrag des Projektwerbers das Verfahren zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrochen werden. Es muss beachtet werden, dass die Entscheidungsgrundlage für die Landesregierung als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens und die mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sind. Außerdem ersetzt der auf Grundlage des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens erlassene Genehmigungsbescheid alle sonst erforderlichen Bewilligungen.

Es muss beachtet werden, dass vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Sperrwirkung besteht, was zur Folge hat, dass vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung für umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben keine Genehmigungen erteilt werden dürfen. Dennoch ist auch ein vereinfachtes Verfahren möglich. Im vereinfachten Verfahren tritt sodann anstelle des vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung, die auch von der Landesregierung selbst erstellt werden kann. Außerdem ist der Genehmigungsbescheid im vereinfachten Verfahren innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

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