Abänderung von Bescheiden




Zu bedenken ist, dass Bescheide, die von der Partei nicht mehr angefochten werden können, grundsätzlich auch für die Behörde unabänderlich sind. Jedoch gibt es Ausnahmen davon, denn Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen ist, können sowohl von der den Bescheid erlassenden Behörde als auch von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Damit sind Bescheide gemeint, die ein Begehren abweisen oder jemanden eine Pflicht auferlegen, ohne damit auch ein Recht von einem anderen zu begründen (z.B. Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags zur Mängelbeseitigung an den Hauseigentümer, Verhängung einer Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe).

Ein Bescheid, der jemand eine Pflicht auferlegt, kann nur so abgeändert werden, dass diese Belastung bzw. Pflicht beseitigt wird. Bescheide können auch zur Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert oder behoben werden, wenn dies zur Beseitigung von Missständen, die das Leben bzw. die Gesundheit von Menschen gefährden, erforderlich ist oder wenn dies zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich ist. Außerdem hat niemand ein Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von ihrer Ermächtigung zur Abänderung oder Behebung von Bescheiden Gebraucht macht. Man kann aber die Behörde dazu anregen, diese Ermächtigung von Amts wegen wahrzunehmen.

Zu beachten ist auch, dass Bescheide für nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer unrichtig zusammengesetzten Behörde erlassen wurde, wenn ein Bescheid einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde (z.B. einen Verstoß gegen Strafrecht), wenn ein Bescheid undurchführbar ist sowie wenn ein Bescheid an einem Fehler leidet, der laut gesetzliche Vorschriften zu ihrer Nichtigkeit führt.

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