Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen




Eingangs muss erwähnt werden, dass Bescheide, die von der Partei nicht mehr anfechtbar sind, in der Regel auch von der Behörde nicht abgeändert werden können. Es muss jedoch beachtet werden, dass es davon auch Ausnahmen gibt. Denn Bescheide können sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden, wenn aus diesen Bescheiden niemanden ein Recht erwachsen ist. Hierbei sind nämlich Bescheide gemeint, die ein Begehren abweisen oder die einer Person eine Pflicht auferlegen, ohne damit auch ein Recht von einem anderen zu begründen. Als Beispiel wäre etwa die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags zur Mängelbeseitigung an den Hauseigentümer zu nennen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Bescheid, der eine Person verpflichtet nur auf der Weise abgeändert werden kann, dass durch die Abänderung diese Pflicht beseitigt wird. Hierbei muss beachtet werden, dass die Abänderung oder Behebung solcher Bescheide auch von einer Behörde vorgenommen werden kann, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Dies kann die Behörde jedoch erst dann tun, wenn der Bescheid rechtskräftig geworden ist. Das bedeutet, dass die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, diesen während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht abändern oder aufheben kann.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass auch begünstigende Bescheide von der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder von einem Unabhängigen Verwaltungssenat, wenn der Bescheid von einem Unabhängigen Verwaltungssenat erlassen worden ist, bzw. von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unter bestimmten Voraussetzungen in Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert oder behoben werden können. Das bedeutet, dass Bescheide also dann zur Wahrung des öffentlichen Wohles abgeändert oder behoben werden können, wenn diese Abänderung bzw. Behebung zur Beseitigung von Missständen erforderlich ist, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder wenn die Abänderung bzw. Behebung zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden erforderlich und unvermeidlich ist.

Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von ihrer Ermächtigung zur Abänderung oder Behebung von Bescheiden auch Gebrauch macht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Behörde zur Abänderung oder zur Behebung des Bescheides von Amts wegen anzuregen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einen Bescheid unter gewissen Voraussetzungen für nichtig erklären kann. Hierbei muss beachtet werden, dass der Bescheid einer obersten Behörde nie für nichtig erklärt werden kann, da nämlich nur eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Nichtigerklärung eines Bescheides ermächtigt ist. Als oberste Behörde kommt etwa der Bundesminister oder die Landesregierung in Betracht.

Außerdem ist eine Nichtigerklärung dann vorgesehen, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden ist. Eine Nichtigkeitserklärung aus solch einem Grund kann aber nur innerhalb von drei Jahren ab Erlassung des Bescheides erfolgen. Weiters ist eine Nichtigerklärung eines Bescheides vorgesehen, wenn der Bescheid einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde bzw. wenn ein Bescheid tatsächlich undurchführbar ist oder wenn ein Bescheid an einem Fehler leidet, welcher durch gesetzliche Vorschriften mit Nichtigkeit bedroht wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass strafgesetzwidrig ein Verstoß gegen gerichtliches Strafrecht bedeutet. Außerdem hat die Nichtigerklärung durch Bescheid zu erfolgen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel