Was umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers?




Das Weisungsrecht wird auch als Direktionsrecht bezeichnet. Aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers ergibt sich, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis konkretisieren kann, indem er die Arbeit zuweist, den genauen Ablauf der Arbeit festlegt und die Tätigkeit zwischen mehreren Arbeitnehmern dirigiert. Somit verfügt der Arbeitgeber durch das Weisungsrecht über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Rahmen der betrieblichen Organisation. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Ausmaß des Weisungsrechtes nach Art der vereinbarten Arbeitsleistung verschieden ist. Je mehr spezifische Sachkenntnis die Arbeit erfordert, desto weniger weit wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers reichen.

Man muss auch beachten, dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers nur auf solche Tätigkeiten bezieht, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung verrichten muss, oder wenn eine solche vertragliche Verpflichtung nicht besteht, sich auf solche Tätigkeiten bezieht, die der Arbeitnehmer nach den Umständen zu verrichten verpflichtet ist, weil sie als angemessen erscheinen. Außerdem reicht das Weisungsrecht des Arbeitgebers weiter, je allgemeiner die Dienstpflicht umschrieben ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist wiederum eingeschränkter, je enger und genauer die Dienstpflicht vertraglich festgelegt ist.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezieht sich grundsätzlich auf die Art der Arbeit, auf den Ort an dem die Arbeit zu leisten ist, auf die Arbeitszeit sowie Überstunden, auf die Aufteilung der Arbeitszeit und Pausenregelungen sowie Urlaub. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann sich weiters auf Betriebsferien, auf die Qualität der Arbeit sowie auf die Übertragung von Arbeiten im Krankheitsfall von Kollegen und auf das Ordnungsverhalten, wie etwa beispielsweise Rauchverbot. Nicht erlaubt, sind jedoch Weisungen des Arbeitgebers, die eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringer Entlohnung vorsehen oder Weisungen, die eine Übertragung geringwertiger Arbeiter auch bei gleicher Bezahlung bezwecken bzw. Weisungen, die eine Kürzung der Arbeitsstunden androhen. Um die soeben angeführten Weisungen zu ermöglichen, bedarf es einer Änderungskündigung, da das Arbeitsverhältnis grundlegend verändert wird.

Zu berücksichtigen ist ebenso, dass es ein erweitertes Weisungsrecht gibt. Das erweiterte Weisungsrecht ermöglicht es den Arbeitgeber ebenso Weisungen zu erteilen, die über die Leistungspflichten des Arbeitnehmers hinausgehen, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Voraussetzung für das erweiterte Weisungsrecht ist, dass ein Ereignis nicht vorhersehbar ist bzw. nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt oder dass ein finanzieller Schaden droht. Dazu zählen etwa Überstundenanweisungen für die Verarbeitung von Materialien, die wegen eines Streiks zu spät geliefert werden, aber einen Kunden vertragsgerecht auszuliefern ist.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass der Arbeitnehmer nicht alle Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat, vor allem schikanöse Weisungen des Arbeitgebers braucht der Arbeitnehmer nicht zu befolgen. Außerdem rechtfertigen berücksichtigungswürdige Interesse des Arbeitnehmer ihm von der Leistung von Überstunden zu befreien, wenngleich er sich zur Überstundenleistung verpflichtet hat.

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