Was sind die Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Vertrages?




Damit ein Vertrag gültig abgeschlossen werden kann, müssen die Vertragspartner geschäftsfähig sein, den Vertragsinhalt ernstlich wollen sowie ihren Willen zum Vertragsabschluss freiwillig ohne Irrtum, Zwang oder Täuschung abgegeben haben. Außerdem ist es notwendig, dass der Vertragsinhalt möglich und erlaubt ist, sowie dass die Formvorschriften eingehalten werden. Bei Eintritt von außerordentlich beschwerlichen Änderungen, die nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss bestanden, aber den Vertragspartnern nicht bekannt waren bzw. wenn es sich um Änderungen handelt, mit denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu rechnen war, ist der Vertrag neu zu verhandeln. Dabei sind die Parteien verpflichtet den Vertrag entweder anzugleichen oder aufzulösen.

Wenn der Geschäftspartner vom anderen Vertragspartner das Angebot erhält, hat dieser die Möglichkeit den Vertrag zuzustimmen oder den gemachten Vorschlag abzulehnen, welches auch stillschweigend erfolgen kann. Wenn der Geschäftspartner das Angebot annimmt und dem anderen Partner seine Annahmeerklärung zugeht, kommt es zum Vertragsschluss. Mit Vertragsabschluss entstehen dann die aus dem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten. Ab diesem Zeitpunkt kann nunmehr kein Vertragsteil vom Vereinbarten abgehen. Das beschreibt das Prinzip der Vertragstreue. Das Prinzip der Vertragstreue wird beschrieben mit pacta sunt servanda, was wörtlich übersetzt heißt, dass Verträge einzuhalten sind.

Dieses Prinzip besagt, dass derjenige Vertragspartner, der Verträge bricht, rechtswidrig handelt. Somit sind also alle vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten und zu erfüllen, weshalb ein Nachverhandeln gegen den Willen des anderen nicht möglich ist. Ausnahme vom Grundsatz pacta sunt servanda gilt für Vertragsabschlüsse, die gegen die guten Sitten verstoßen; denn von solchen Verträge können alle Vertragspartner abgehen und es besteht kein Zwang diese einzuhalten. Wenn jedoch in den übrigen Fällen ein Versprechen bzw. eine vertraglich Vereinbarung nicht eingelöst werden, liegt ein Vertragsbruch vor. Der vertragsbrechende Partner macht sich schadenersatzpflichtig, da nicht erfüllte oder gebrochene Verträge Schaden anrichten. Bei einem Vertragsbruch ist den aus dem Vertrag erwarteten Vorteil, den im Vertrauen auf die Vertragserfüllung getätigte Anwendungen zu ersetzen sowie allfällig geleistete Vorauszahlung zurückzugeben. Beim Ersatz der erwarteten Vorteile aus dem Vertrag wird ein Vertragspartner auch im Falle des Vertragsbruchs so gestellt, als sei der Vertrag erfüllt worden, da ihm die Vorteile aus dem Vertrag durch den vertragsbrechenden Partner ersetzt werden müssen.

Wenn ein Vertragspartner Aufwendungen getätigt hat, weil er auf die Vertragserfüllung vertraut hat, sind ihm diese Aufwendungen zu ersetzen. Auch Vorauszahlungen, die bezüglich der Vertragserfüllung geleistet wurden, sind zurückzuzahlen. In Falle eines Vertragsbruchs können Gerichte selbstverständlich auch Erfüllung des Vertrags bzw. die Einlösung des Versprechens fordern.

Die Vertragspartner können im Vertrag für den Fall eines Vertragsbruchs Gewährleistung bzw. Geldzahlungen vereinbaren. Es soll immer zuerst ein Schlichtungsverfahren oder eine direkte Verhandlung zwischen den Vertragspartner versucht werden, bevor man ein Gerichtsverfahren anstrebt. Ein Schlichtungsverfahren findet zwischen den Vertragspartnern in Anwesenheit eines neutralen Vermittlers statt, wobei außergerichtlich versucht wird, ein Kompromiss auszuhandeln und eine Einigung zwischen den Vertragspartnern zu erzielen. Nur wenn durch das Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden kann, sollte ein Gerichtsverfahren in Betracht gezogen werden.

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