Was ist Kurzarbeit?




Kurzarbeit liegt vor, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit für eine bestimmte zeitliche Dauer herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit wird auf jeden Fall dann in einem Betrieb eingeführt, wenn das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat und aufgrund dieses Umstandes eine volle Auslastung der Beschäftigten nicht sicherstellen kann, jedoch durch eine Reduzierung der Arbeitszeit eine Chance besteht diesen Zeitraum zu überbrücken. Somit dient die Kurzarbeit dazu, um wirtschaftliche Störungen zu überbrücken und um die Beschäftigten im Betrieb zu halten. Dadurch wird eine Möglichkeit geboten, um Kündigungen zu vermeiden. Im Normalfall muss der Arbeitgeber sechs Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit mit dem regional zuständigen Arbeitsmarktservice in Kontakt treten, wobei das tatsächliche Begehren drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit beim Arbeitsmarktservice einzubringen ist.

Zu beachten ist zudem, dass die Dauer der Kurzarbeit zunächst auf höchstens sechs Monate beschränkt ist, wobei weitere Verlängerungen von jeweils höchstens sechs Monate beim Arbeitsmarktservice beantragt werden können, wenn die Voraussetzungen für die Kurzarbeit weiterhin vorliegen.

Es muss ebenso darauf Bedacht genommen werden, dass während des vereinbarten Kurzarbeitszeitraumes sich die Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer durchschnittlich zwischen zehn Prozent und neunzig Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit bewegen kann. Falls die Kurzarbeit vor Ende des Jahres 2010 zum ersten Mal gewährt wurde, sind Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer der Kurzarbeit von insgesamt vierundzwanzig Monaten möglich, jedoch längstens bis zum 31.12.2012. Außerdem steht die Zeit, die durch die Kurzarbeit frei wird dem Arbeitnehmer zur freien Verfügung und gilt als Freizeit. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit für diesen freiwerdenden Zeitraum eine Vereinbarung bezüglich Ausbildungsmaßnahmen und Weiterbildungsmaßnahmen zu treffen. In diesem Fall würde sich nämlich die Kurzarbeitsbeihilfe des Arbeitsmarktservices um fünfzehn Prozent erhöhen.

In diesem Zusammenhang muss auch auf die Entlohnung der Kurzarbeit eingegangen werden. Bei der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer grundsätzlich für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weiterhin anteilig das vereinbarte Entgelt. Jedoch muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeitszeit die Kurzarbeitsunterstützung auszahlen. Die Kurzarbeitsunterstützung ist mindestens so hoch wie das Arbeitslosengeld für die nicht gearbeitete Zeit betragen würde.

Zu beachten ist jedoch ebenso, dass während der Dauer der Kurzarbeit jener Beschäftigungsstand im Betrieb aufrechterhalten werden muss, der zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Kurzarbeit bestanden hat. Unter Umständen dürfen betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, jedoch frühestens nach Ablauf der Kurzarbeitsphase bzw. erst nach Ablauf der über der Kurzarbeitsphase hinausgehenden Behaltefrist ausgesprochen werden. Diese Behaltepflicht für die Zeit nach der Kurzarbeit ist in den Kurzarbeitsvereinbarungen geregelt und gilt nur für Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen waren, aber nicht für alle Beschäftigten des Betriebes.

Außerdem muss darauf geachtet werden, dass bei einer Kurzarbeit bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten eine Behaltefrist von ein Monat sowie bei einer Kurzarbeit bis zu einer Gesamtdauer von vier Monaten eine Behaltefrist von zwei Monate, bei einer Kurzarbeit bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten eine Behaltefrist von drei Monaten und bei längerer Kurzarbeit eine Behaltefrist von vier Monaten einzuhalten ist. Sollte der Arbeitgeber dennoch eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit oder während der darüber hinausgehenden Behaltefrist planen, darf dies jedoch nur nach Zustimmung des zuständigen Betriebsrates sowie des Regionalbeirates des Arbeitsmarktservices erfolgen. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, ist an seiner Stelle die Zustimmung der zuständigen Gewerkschaft notwendig. Personenbezogene Kündigungen sind jedoch immer möglich, aber in diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet den Beschäftigungsstand durch Neueinstellung aufrecht zu erhalten.

Zu beachten ist auch, dass wenn die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgen sollte oder dass wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde für den Arbeitgeber keine Verpflichtung besteht den Beschäftigtenstand aufzufüllen.

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