Was ist Heimarbeit?




Unter Heimarbeit versteht man eine Arbeit, bei der die Heimarbeiter die Heimtätigkeit in ihrer eigenen Wohnung oder an einer anderen selbstgewählten Arbeitsstätte ausüben. Typische Heimarbeiten wären beispielsweise etwa die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren. Zu beachten ist auch, dass Heimarbeiter keine Gewerbetreibende sind, da sie auf Weisung eines Auftraggebers handeln. Eine Heimarbeit muss vom Auftraggeber dieser Arbeit gemeldet werden und ist üblicherweise nach Stückleistung, also je nach bearbeitetem Stück, zu entlohnen. In wenigen Fällen kann stattdessen jedoch auch ein Mindestentgelt pro Stunde vereinbart werden.

Außerdem müssen genaue Aufzeichnungen über die Entgelte geführt werden, die dem Heimarbeiter gebühren. Es muss jedoch ebenso gewährleistet werden, dass diese Aufzeichnungen durch das Arbeitsinspektorat und durch die Behörden nachvollziehbar und überprüfbar sind. Außerdem ist bis zum fünfzehnten Jänner jährlich dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Wenn es das Arbeitsinspektorat verlangt, ist ihm auch außerhalb dieses Termins die Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen.

Es muss ebenso beachtet werden, dass der Heimarbeitet einen Anspruch auf Feiertagsentgelt hat, welcher in Form eines Zuschlages zu leisten ist. Dieses Feiertagsentgelt ist jeweils bei der ersten Entgeltzahlung nach dem fünfzehnten Juni sowie nach dem fünfzehnten Dezember abzurechnen und auszuzahlen. Sollte der Heimarbeiter einen Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration haben, kann das Feiertagsentgelt gemeinsam mit dem Urlaubszuschuss und mit der Weihnachtsremuneration abgerechnet sowie ausgezahlt werden. Für den Fall, dass das Heimarbeitsverhältnis früher enden sollte, ist das Feiertagsentgelt bei der letzten Entgeltabrechnung abzurechnen und auszuzahlen.

Außerdem soll sichergestellt werden, dass Aufträge, welche in Heimarbeit durchgeführt werden, innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit ausgeführt werden können, und somit weder am Sonntag, Feiertag oder während der Nacht. Auf jeden Fall verboten sind Heimarbeiten, bei denen der Heimarbeiter gesundheitsgefährdenden Stoffen, vor allem giftigen, hautreizenden oder schleimhautreizenden bzw. ätzenden Stoffen, ausgesetzt sind, wie beispielsweise Blei oder Pflanzenschutzmittel.

Bei einer Heimarbeit stellt der Arbeitgeber die Produktionsmittel zur Verfügung und erwirbt sodann Eigentum an dem hergestellten Produkt. Außerdem muss beachtet werden, dass Heimarbeiter im Gegensatz zu Arbeitnehmern nicht dem Weisungsrecht des Auftraggebers unterliegen und auch nicht im Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind. Sollte die Heimarbeit ununterbrochen sechs Monate hindurch bestehen, haben die Heimarbeiter einen Anspruch auf Urlaub. Heimarbeiter haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenso einen Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung von maximal sechs Tage pro Kalenderjahr, etwa wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind unter zwölf Jahren krank wird.

Außerdem hat der Auftraggeber die Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn sich der Heimarbeiter weigern sollte, die Heimarbeit fortzuführen. In solch einen Fall endet nämlich das Arbeitsverhältnis dreißig Tage nach Ablieferung des letzten Auftrages. Zudem kann das Heimarbeitsverhältnis zu einem ausdrücklichen Zeitpunkt oder dreißig Tage nach Ablieferung des letzten Auftrages ohne weiteren Auftrag durch den Auftraggeber beendet werden. Wenn das Heimarbeitsverhältnis jedoch durch eine ausdrückliche Auflösungserklärung beendet wird, ist eine Frist von mindestens eine Woche einzuhalten. Zudem gebühren dem Heimarbeiter eine Urlaubsabfindung bzw. eine Urlaubsentschädigung sowie eine Abfertigung, wenn das Heimarbeitsverhältnis beendet wird.

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