Vorgehensweise bei der Arbeitnehmerüberlassung




Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Arbeitskräfteüberlassung oder als Leiharbeit bezeichnet. Außerdem besteht bei der Arbeitnehmerüberlassung ein Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Überlasser, also die Leihfirma als Arbeitgeber, und Beschäftiger, also entleihende Kundenunternehmen. Unter Arbeitnehmerüberlassung bzw. Arbeitskräfteüberlassung versteht man die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an anderen Personen. Als Überlasser muss jene Person betrachtet werden, die Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an anderen Personen vertraglich vermittelt und somit zur Arbeitsleitung an andere Personen vertraglich verpflichtet, wie etwa eine Leihfirma. Der Beschäftiger wiederum ist die Person, die die überlassenen Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Vereinfacht gesagt, ist die Arbeitnehmerüberlassung eine Art Arbeitsverhältnis, bei den der Arbeitnehmer einer anderen Person vorübergehend überlassen wird, wobei der überlassene Arbeitnehmer dieser Person sodann direkt Arbeitsleistungen erbringt. Daher muss beachtet werden, dass im Gegensatz zu einem normalen Arbeitnehmer, der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung jedoch nicht für den Überlasser erbringt, das heißt nicht für die Leihfirma, sondern dass der Leiharbeitnehmer vom Überlasser an einem anderen Unternehmen zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen wird.

Während dieser Zeit leistet der Arbeitnehmer zwar die Arbeit für den Beschäftiger, aber der überlassende Arbeitgeber, also die Leihfirma, bleibt weiterhin Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers. Somit steht der Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher bzw. Überlasser. Aber man muss beachten, dass jede Überlassung einer ausdrücklichen Zustimmung der überlassenen Arbeitskraft bedarf.

Das Entgelt, das die überlassene Arbeitskraft während der Überlassung an den Beschäftiger bezieht sowie die Arbeitszeiten, müssen sich an den kollektivvertraglichen Bestimmungen der jeweiligen Beschäftigerbranche richten. Jedoch muss darauf Bedacht genommen werden, dass die Lohnzahlungspflicht und die Pflicht zur Leistung einer Abfertigung weiterhin den überlassenden Arbeitgeber trifft. Aber trotzdem entstehen ebenso zwischen überlassener Arbeitskraft und dem Beschäftiger unterschiedliche arbeitsrechtliche Beziehungen, wie etwa Weisungsrecht oder bestimmte Fürsorgepflichten am Arbeitsplatz. Daraus kann entnommen werden, dass das Weisungsrecht dem Beschäftiger überlassen wird, wobei dieser auch die Mitverantwortung für den Schutz am Arbeitsplatz trägt. Obwohl der Beschäftiger ein Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer hat, darf jedoch nur der Überlasser, also nur die Leihfirma als Arbeitgeber, weisungswidriges und pflichtwidriges Verhalten verfolgen.

Zudem ist der Vertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Überlasser, also die Leihfirma, ein Arbeitsvertrag mit allen Rechten und Pflichten, die in jedem anderen Arbeitsverhältnis üblich sind. Der Unterschied zum üblichen Arbeitsvertrag besteht jedoch darin, dass der Arbeitgeber, also die Leihfirma, das Recht hat den Leiharbeitnehmer an einer anderen Person zu überlassen. Ebenso muss beachtet werden, dass der Beschäftiger dem Überlasser, dafür dass er ihm einen Leiharbeitnehmer überlassen hat, einen bestimmten Betrag zahlen muss. Außerdem übernimmt der Überlasser üblicherweise keine Gewährleistung für die Qualität der geleisteten Arbeit sowie auch keine Haftung für mangelnde Arbeitsleistung. Denn die Haftung des Überlassers gegenüber dem Beschäftiger beschränkt sich hauptsächlich auf die Auswahl des zu überlassenden Leiharbeitnehmers, also etwa ob der Leiharbeitnehmer die angeforderten Qualifikationen erbringt.

Die Arbeitskräfteüberlassung erweist sich dann als äußerst sinnvoll, wenn der Unternehmer etwa nur kurzfristig einen Arbeitsbedarf decken möchte, wie beispielsweise als Urlaubsvertretung, wegen Krankheit eines Mitarbeiters, wegen Mutterschutz, bei saisonalen Arbeiten oder aber auch bei Termindruck. Hierbei profitiert der Beschäftiger auf jeden Fall, da er sich Kosten und Zeit für das Bewerbungsverfahren spart. Außerdem muss der Beschäftiger dem Überlasser, also der Leihfirma, nicht bezahlen, wenn der Leiharbeitnehmer beispielsweise wegen Krankheit ausfallen sollte, wobei der Überlasser unter Umständen den Beschäftiger einen Ersatz für den ausfallenden Leiharbeitnehmer anbieten muss. Weitere Vorteile für den Beschäftiger ergeben sich daraus, dass er nur den mit dem Überlasser vereinbarten Preis zu zahlen hat und auch dass er keine Kündigungsfristen einzuhalten hat sowie keine Abfindungen zu leisten hat.

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