Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Mindestsicherung




Zu beachten ist ebenso, dass die neu eingeführte Mindestsicherung die Sozialhilfe ersetzt. Es ist erwähnenswert, dass eine Person erst dann Anspruch auf die Mindestsicherung hat, wenn sie ihr eigenes Vermögen aufgebraucht hat, bis nur mehr Euro 3.764,70 übrig sind. In diesem Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass die betreffende Person sogar ihr Auto verkaufen muss, wenn sie eines besitzt, außer natürlich wenn das Fahrzeug berufsbedingt bzw. behinderungsbedingt notwendig ist. Wenn die betreffende Person jedoch eine Eigentumswohnung hat, die sie als Hauptwohnsitz benutzt, muss sie diese nicht verkaufen, auch Wohnungseinrichtungen müssen nicht verkauft werden. Die Mindestsicherung kann je nach Bundesland entweder bei den Bezirkshauptmannschaften, bei den Gemeindeämtern oder bei den Magistraten beantragt werden. Jedoch können die Anträge auf Mindestsicherung auch bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices abgegeben werden.

Anspruch auf Mindestsicherrung haben somit hilfsbedürftige Personen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben sowie deren Bedarf nicht durch eigene Mittel gedeckt werden kann und bei denen die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Es gibt jedoch bestimmte Personen, die nicht arbeitsbereit sein müssen, um die Mindestsicherung zu erhalten. Diese sind Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben sowie Personen, die Betreuungspflichten für Kinder haben, welche ihr drittes Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist, aber auch Personen, die Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen haben, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, weiters auch Personen, die Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten und Personen, die in einer bereits vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbsausbildung oder Schulausbildung stehen, wobei jedoch ein Studium nicht dazu zählt.

Es ist ebenso zu beachten, dass die Mindestsicherung aus zwei Teilen besteht, und zwar aus einem Grundbetrag in Höhe von Euro 564,70 pro Monat sowie aus einem Wohnkostenanteil in Höhe von Euro 188,24 pro Monat; somit beträgt die Mindestsicherung monatlich Euro 752,94. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass Paare den 1,5fachen Betrag der Mindestsicherung bekommen, also monatlich Euro 1.129,41, wobei es für Kinder jeweils monatlich Euro 135,53 gibt, aber ab dem vierten Kind jedoch sodann Euro 112,94. Außerdem können die Bundesländer zusätzlich Ergänzungsleistungen auszahlen, wenn beispielsweise etwa die tatsächlichen Wohnkosten höher sind. Man muss beachten, dass unter anderen das eigene Einkommen sowie Arbeitslosengeld und Unterhaltszahlungen jeweils angerechnet werden und daher auch den Anspruch auf Mindestsicherung reduzieren.

Beispiel für Mindestsicherung: Frau Bauer ist alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und arbeitet Teilzeit. Sie bekommt vom Vater der Kinder einen monatlichen Unterhalt in Höhe von Euro 250,-. Da sie sich allein um die Kinder kümmern muss, kann sie nur zwanzig Stunden pro Woche arbeiten und verdient dabei monatlich Euro 550,-. Somit hat sie Anspruch auf Mindestsicherung samt Wohnkostenbetrag in Höhe von monatlich Euro 752,94 sowie monatlich pro Kind Euro 135,53; das sind insgesamt Euro 1.024,-. Davon werden die monatlichen Unterhaltszahlungen des Kindesvaters in Höhe von Euro 250,- sowie ihr monatliches Gehalt in Höhe von Euro 550,- abgezogen. Daher hat sie Anspruch auf eine monatliche Mindestsicherung in der Höhe von Euro 224,- (Euro 1.024,- abzüglich Euro 800,-).

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