Rechte und Pflichten im Beschäftigungsverhältnis




Eingangs muss erwähnt werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowohl Rechte als auch Pflichten im Beschäftigungsverhältnis haben. Der Arbeitgeber ist berechtigt von seinen Arbeitnehmern die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund des Arbeitsvertrages zu fordern, ist aber auch verpflichtet seinen Arbeitnehmern für deren Arbeitsleistung ein Entgelt, also bei Angestellten ein Gehalt und bei Arbeitern ein Lohn, zu geben, es sei denn es wurde Unentgeltlichkeit vereinbart. Hierbei muss beachtet werden, dass der Arbeitgeber auch dann verpflichtet ist das vereinbarte Entgelt fortzuzahlen, wenn er den Arbeitnehmer keine entsprechende Tätigkeit zuweist, obwohl der Arbeitnehmer zur Leistung seiner Arbeitskraft zur Verfügung steht.

Der Arbeitgeber muss ebenso das vereinbarte monatliche Entgelt entrichten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Urlaubs von der Arbeit freigestellt ist oder für eine gewisse Zeit aufgrund einer Erkrankung an der Leistung seiner Arbeitskraft verhindert wird. Auch wenn der Arbeitnehmer durch einen Unglücksfall oder durch andere wichtige Gründe an der Leistung seiner Arbeitskraft verhinder wird, muss der Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Dauer zwischen sechs Woche und zwölf Wochen das Entgelt fortzahlen. Unter sonstige andere wichtige Gründe fällt beispielsweise etwa der Tod eines nahen Angehörigen oder die Entbindung des Kindes durch die Ehefrau des Arbeitnehmers.

Zudem ist der Arbeitgeber berechtigt zu bestimmen an welchen Ort sowie in welcher Art und zu welcher Zeit seine Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben. Darunter ist somit zu verstehen, dass der Arbeitgeber ein Weisungsrecht hat. Dieses Weisungsrecht bezieht sich jedoch auch auf Überstunden, auf die Aufteilung der Arbeitszeit sowie auf Pausenregelungen und auf Urlaub. Außerdem kann sich das Weisungsrecht weiters auf die Übertragung von Arbeiten im Krankheitsfall von Kollegen und auf das Ordnungsverhalten im Betrieb beziehen, wie beispielsweise etwa Rauchverbot. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Arbeitgeber eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer hat, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht schuldhaft verletzt oder nicht erfüllt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist den Aufwand, den ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getätigt hat, durch Aufwandsentschädigung zurückzuerstatten. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, dass alle Arbeitgeber verpflichtet sind für die Sicherheit sowie für den Schutz der Gesundheit und des Lebens seiner Arbeitnehmer während der Arbeit zu sorgen. Hierfür hat der Arbeitgeber auf jeden Fall alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um solche Gefahren zu verhindern. Außerdem muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die von seinen Arbeitnehmern mitgebrachten Sachen, wie etwa Straßenkleider sowie Arbeitskleider und Schutzkleider, sicher bewahrt werden und hat diesbezüglich eine versperrbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen, falls eine Möglichkeit dazu besteht.

Zudem hat der Arbeitgeber die Verpflichtung für Arbeitsunfälle zu haften, die bei seinen Arbeitnehmern auftreten, wie beispielsweise etwa eine Körperverletzung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber jedoch nur dann für Berufskrankheiten seiner Arbeitnehmer haftet, wenn er dies vorsätzlich verursacht hat. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und über die Art der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unentgeltlich auszustellen, wenn der Arbeitnehmer dies verlangen sollte. Dieses Zeugnis darf jedoch keine Anmerkungen enthalten, die geeignet ist dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erschweren.

Arbeitnehmer wiederum sind verpflichtet ihre Arbeitskraft auf Weisung des Arbeitgebers gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass der Arbeitnehmer nicht alle Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat. Der Arbeitnehmer muss vor allem schikanöse Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgen. Die hauptsächliche Pflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Daneben trifft den Arbeitnehmer jedoch etliche Nebenpflichten, wie beispielsweise etwa die Treuepflicht und die Verschwiegenheitspflicht, der Wettbewerbsverbot sowie die wechselseitige Rücksichtnahme und die Schutzpflichten. Unter Verschwiegenheitspflicht ist zu verstehen, dass der Arbeitnehmer über alle Geschäftsverhältnisse seines Arbeitgebers zu schweigen hat, die ihm bekannt geworden sind. Außerdem darf der Arbeitnehmer von einer anderen Person für Geschäfte, die er mit ihm für seinen Arbeitgeber abschließt oder vermittelt ohne Einwilligung des Arbeitgebers keine Provision oder sonstige Belohnung annehmen.

Sollte er trotzdem eine Belohnung angenommen haben, kann der Arbeitgeber dies von ihm herausverlangen. Mit Wettbewerbsverbot wiederum ist gemeint, dass der Arbeitnehmer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder ein selbständiges Unternehmen betreiben darf noch im Geschäftszweig des Arbeitgebers bestimmte festgelegte ähnliche Handelsgeschäfte betreiben darf. Zudem dürfe sich Arbeitnehmer nicht durch Alkohol bzw. Medikamente oder Suchtgift in einen Zustand versetzten, in dem sie sich oder auch andere Personen gefährden könnten.

Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer sich bemühen muss, die ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben richtig auszuführen. Außerdem muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich leisten, es sei denn natürlich es ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer einen anderen für sich arbeiten lassen darf. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Arbeitnehmer in außergewöhnlichen Fällen bzw. in Notfällen verpflichtet ist Mehrarbeit durch Überstunden zu leisten. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die geleisteten Überstunden jedoch zu vergüten sind oder durch Zeitausgleich verbraucht werden kann. Zudem kann der Arbeitnehmer von der Überstundenleistung befreit werden, wenn er diesbezüglich berücksichtigungswürdige Interessen hat.

Wenn die Tagesarbeitszeit sechs Stunden überschreiten, hat der Arbeitnehmer innerhalb der Tagesarbeitszeit einen Anspruch auf Ruhepausen von mindestens einer halben Stunde. Außerdem hat der Arbeitnehmer jährlich einen Anspruch auf Urlaub, der wiederum zwischen den Arbeitnehmer und seinen Arbeitgeber zu vereinbaren und festzulegen ist. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Daher entsteht der Urlaubsanspruch in den ersten sechs Monaten somit nur anteilig im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hat einen unentgeltlichen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Außerdem ist der Arbeitnehmer berechtigt, vom Arbeitgeber ein schriftliches Dienstzeugnis zu verlangen.

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