Leiharbeitskräfte als Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen?




Eingangs muss erwähnt werden, dass Leiharbeitskräfte bestimmte Arbeitnehmer sind, die anderen Firmen bzw. andere Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Sodann ist der Leiharbeiter verpflichtet für das Unternehmen bzw. für den Arbeitgeber, den er zur Leistung seiner Arbeitskraft zur Verfügung gestellt worden ist, und unter dessen Kontrolle zu arbeiten. Hierbei muss ebenso berücksichtigt werden, dass der Überlasser den überlassenen Arbeitnehmer vertraglich zur Arbeitsleistung an den übernehmenden Arbeitgeber verpflichtet, wobei der Beschäftiger wiederum den überlassenen Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Daraus ist somit zu entnehmen, dass als Überlasser eine Person bezeichnet wird, die Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an anderen Personen vertraglich vermittelt und somit zur Arbeitsleistung an andere Personen vertraglich verpflichtet, wie etwa eine Leihfirma. Daher handelt es sich hierbei darum, dass ein Leiharbeiter bei einem Arbeitgeber, also bei einer Leihfirma, angestellt ist, aber wiederum für einen anderen Arbeitgeber die Arbeitsleistung zu erbringen hat. Aus diesem Grund muss beachtet werden, dass Leiharbeit ein Dreiecksverhältnis zwischen Überlasser, Beschäftiger und Leiharbeitskraft ist.

Es muss somit beachtet werden, dass die Leiharbeitskraft seine Arbeitsleistung nicht für den Überlasser, also nicht für die Leihfirma, erbringt, da er von der Leihfirma an einem anderen Unternehmen überlassen wird, damit der Leiharbeiter für diesen die Arbeitsleistung erbringt. Obwohl der Leiharbeiter während dieser Zeit die Arbeit für den Beschäftiger leistet, bleibt die Leihfirma trotzdem weiterhin Arbeitgeber des Leiharbeiters, wobei jedoch zu beachten ist, dass jede Überlassung einer ausdrücklichen Zustimmung der überlassenen Arbeitskraft bedarf. Außerdem ist der Beschäftiger verpflichtet die Leiharbeitskraft bei der Sozialversicherungsanstalt bzw. bei der Gebietskrankenkasse zu versichern.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass die Leiharbeit sowohl Vorteile als auch Nachteile aufweist. Die Leiharbeit birgt für die betreffenden Leiharbeiter jedoch viele Risiken in sich. Denn aufgrund der kurzen Überlassungszeiten und der langen Stehzeiten ist das Einkommen eher niedriger und auch extremer Schwankung unterworfen. Zudem wird vom betreffenden Leiharbeiter verlangt, sehr flexibel sowie mobil zu sein, wobei Leihfirmen und Beschäftigungsfirmen oft enormen Arbeitsdruck auf den Leiharbeiter ausüben. Außerdem muss beachtet werden, dass das Arbeitsverhältnis nicht stabil ist sowie dass in einigen Fällen durch Leiharbeit sogar Arbeitsrecht und Kollektivvertrag umgangen werden, wie beispielsweise etwa Kündigungsfristen oder Arbeitszeiten. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es für Leiharbeit bedingt durch die hohe Fluktuationsrate keine wirksame Interessenvertretung gibt. Damit vermieden wird, dass die Leiharbeitskräfte zu Niedriglöhnen arbeiten, gilt immer der Kollektivvertrag des jeweiligen Unternehmens des Beschäftigers.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf Lohnbedingungen und Arbeitsbedingungen dennoch nicht übergangen werden dürfen. Trotz den genannten Nachteilen bietet das Beschäftigungsverhältnis der Leiharbeit ebenso einige Vorteile. Denn unter Umständen erhalten arbeitslose Personen die Chance in den Arbeitsmarkt wieder einzusteigen, wobei einige Arbeitseinsätze sogar Qualifizierungsmöglichkeiten anbieten.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Leiharbeit unter anderem auch als Personalleasing, Zeitarbeit, Dienstleistungsservice bzw. als Arbeitskräfteüberlassung oder auch als Personalbereitstellung bezeichnet wird. Außerdem hängt es grundsätzlich von der Auftragsmenge ab, wie lange Leiharbeiter überhaupt im Unternehmen des Beschäftigers geleast werden. Es muss ebenso beachtet werden, dass der Beschäftiger der Leihfirma, dafür dass die sie ihm einen Leiharbeitnehmer überlassen hat, einen bestimmten Betrag zahlen muss. Aber der Beschäftiger muss die Leihfirma nicht bezahlen, wenn die Leiharbeitskraft etwa wegen Krankheit ausfallen sollte. In diesem Fall muss der Überlasser den Beschäftiger jedoch unter Umständen einen Ersatz für den ausgefallenen Leiharbeiter anbieten.

Außerdem hat der Beschäftiger den Leiharbeiter nur das mit der Leihfirma vereinbarte Entgelt zu leisten, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass der Leiharbeiter das monatliche Entgelt von der Leihfirma überwiesen bekommt. Es ist jedoch erwähnenswert, dass der Beschäftiger nach Ablauf des Leihverhältnisses ebenso die Möglichkeit hat, den Leiharbeiter direkt bei sich im Unternehmer als Angestellter bzw. als Arbeiter aufzunehmen.

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