Gründe zur Namensänderung




Eingangs muss erwähnt werden, dass ein gesetzlicher Grund vorliegen muss, um den Familiennamen oder um den Vornamen ändern lassen zu können. Gesetzliche Gründe liegen etwa unter anderen dann vor, wenn der bisherige Familienname oder Vorname lächerlich oder anstößig wirkt, wenn der bisherige Familienname bzw. Vorname schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben ist oder wenn der Antragsteller einen Familiennamen möchte, den er früher selbst berechtigterweise geführt hat. Weitere gesetzliche Gründe zur Namensänderung sind auch dann gegeben, wenn der Vorname und Familienname sowie der Tag der Geburt des Antragstellers derart mit den Daten einer anderen Person übereinstimmt, dass es zu Verwechslungen kommen kann oder wenn der Antragsteller einen Nachnamen erhalten will, der gleich wie der seines eingetragenen Partners lautet und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt. Auch wenn der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten möchte, stellt dies unter Umständen ebenso einen gesetzlichen Grund zur Namensänderung dar.

Bei ausländischen Antragstellern gilt, dass wenn dieser einen Familiennamen bzw. Vornamen führen möchte, der ihm die Einordnung in Österreich erleichtert, dies ebenfalls als gesetzlicher Namensänderungsgrund betrachtet werden kann. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass der Antrag auf Namensänderung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden muss. Es liegt ebenso ein gesetzlicher Grund vor, der zur Änderung des Vornamens berechtigt, wenn der Vorname etwa dem Geschlecht des Antragstellers nicht entspricht. Es ist ebenso erwähnenswert, dass unter bestimmten Umständen auch dann eine Namensänderung möglich ist, wenn etwa keine gesetzlichen Gründe vorliegen. Hierbei handelt es sich somit um einen Wunschnamen, wobei die für die Namenänderung anfallenden Gebühren jedoch wesentlich höher sind, als bei Vorliegen eines gesetzlichen Grundes für die Namensänderung.

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass der Namensänderungswunsch unter bestimmten Voraussetzungen auch abgelehnt werden kann. Eine Namenänderung wird auf jeden Fall dann nicht bewilligt, wenn die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würden, wenn der beantragte Vorname oder Familienname lächerlich, anstößig oder zur Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist oder wenn der beantragte Familienname rechtmäßig von einer anderen Person geführt wird, der ein berechtigte Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt bzw. wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist oder wenn die beantragte Änderung des Vornamens oder Familiennamens etwa dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person eintritt. Zudem wird eine Namensänderung auch dann nicht bewilligt, wenn die beantragte Änderung des Vornamens oder Familiennamens dem Wohl einer von der Änderung betroffenen nicht eigenberechtigten Person abträglich ist, wenn der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname dem Geschlecht des Antragstellers nicht entspricht bzw. wenn der Antragsteller die Änderung eines Vornamens oder Familiennamens beantragt, den er durch eine Namensänderung wegen eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat.

Außerdem sind alle österreichischen Staatsangehörige oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sowie Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich berechtigt ihren Familiennamen und Vornamen in Österreich bei der zuständigen Behörde, also bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes, ändern zu lassen. Zudem muss jedoch beachtet werden, dass sich die Namensänderung bei ausländischen Staatsangehörigen nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates richtet. Zu beachten ist jedoch, dass diese Namensänderungen nur dann in Österreich durchgeführt werden können, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind bzw. wenn die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich sind. Auch Minderjährige sind berechtigt ihren Vornamen oder Familiennamen ändern zu lassen, wenn sie unter anderen etwa den Familiennamen ihrer Eltern oder eines Elternteils erhalten möchten oder den Familiennamen einer Person erhalten möchten, der die Obsorge für sie zukommt bzw. in deren Pflege sie sich befinden sofern das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.

Zudem muss beachtet werden, dass eine Namensänderung auch aufgrund der Eheschließung erfolgen kann, wobei die Möglichkeit besteht entweder einen gemeinsamen Familiennamen oder einen Doppelnamen bzw. getrennte Familiennahmen zu führen. Hierbei muss beachtet werden, dass als gemeinsamer Familienname entweder der Familienname der Frau oder des Mannes gewählt werden kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Ehepartner, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, ebenso berechtigt ist einen Doppelnamen zu führen. Dieser Doppelname besteht sodann aus dem Familiennamen des Partners und dem eigenen Familiennamen, wobei die beiden Namen durch einen Bindestrich zu verbinden sind. Bei der getrennten Namensführung wiederum können die Ehepartner trotz Eheschließung jeweils den eigenen Familiennamen beibehalten. Zu beachten ist außerdem, dass wenn ein Doppelname geführt wird bzw. dass bei der getrennten Namensführung bestimmt werden muss, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen werden, da diese entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führen müssen. Wenn diesbezüglich keine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden kann, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen des Ehemannes.

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