Erlöschen und Übertragung eines Patents oder Gebrauchsmusters




Ein Patent oder ein Gebrauchsmuster erlischt spätestens mit Ablauf ihrer Schutzfrist. Die Patentschutzfrist beträgt maximal 20 Jahre und die Gebrauchsmusterschutzfrist beträgt maximal 10 Jahr, gerechnet vom Anmeldungstag. Das Schutzrecht sowohl beim Patent als auch beim Gebrauchsmuster erlischt vor ihrer Schutzdauer, wenn man die Jahresgebühr nicht zahlt, wenn der Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber auf das Schutzrecht verzichtet oder wenn das Patent bzw. Gebrauchsmuster nichtig erklärt wird.

Es gibt auch die Möglichkeit eines Teilverzichts. Durch einen teilweisen Verzicht können Teile des Patents oder Gebrauchsmusters weiterhin bestehen bleiben. Wenn einem Patentinhaber jedoch keinen Anspruch auf die Erteilung des Patents hatte, kann der tatsächlich Berechtigte einen Aberkennungsantrag stellen. In diesem Fall kommt es auch zum vorzeitigen Erlöschen des Patents für den unberechtigten Patentinhaber.

Das Recht aus einem Patent kann vererbt oder übertragen werden. Im Falle des Todes des Patentinhabers wird das Patent vererbt. Falls jedoch keine Erben vorhanden sind, erlischt das Patent. Um Rechte zu übertragen, muss der frühere Eigentümer der Rechte eine Übertragungserklärung einreichen, in dem er den neuen Eigentümer und die zu übertragenden Rechte eindeutig festlegt. Es wird vorausgesetzt, dass die Unterschrift des Übertragenden auf der Übertragungserklärung vor einem Notar erfolgen muss. Somit können Patente durch Vertrag, Richterspruch oder durch letztwillige Verfügungen, also Testament, übertragen werden. Eine Übertragung ist sowohl zur Gänze als auch nach ideellen Teilen möglich.

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