Betriebskostenabrechnung und Mietzinserhöhung




In der Betriebskostenabrechnung sind alle Kosten des Hauses aufgeschlüsselt. Der Mieter darf Einblick in die Betriebskostenabrechnung der Wohnung haben. Diese sind vom Vermieter spätestens im Juli des Abrechnungsjahres dem Mieter vorzulegen. Meistens wird die Betriebskostenabrechnung im Haus an einer Tafel oder anderswo sichtbar aufgehängt. Des Weiteren kann der Mieter beim Vermieter in alle Belege und Abrechnungen einsehen und darf diese auch für sich kopieren. Wenn der Vermieter diese Einsicht verweigert, kann der Mieter dies im Wege eines außerstreitigen Verfahrens bei dem zuständigen Bezirksgericht erwirken. Zuständig ist immer dieses Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Mietwohnung liegt. Dabei ist es ratsam, am jeweiligen Amtstag, der immer dienstags stattfindet, diesen Antrag dort zu Protokoll zu geben.

Betriebskosten, wie etwa Kanal- oder Müllgebühren, werden nach Nutzfläche der Mietwohnung im ganzen Haus aufgeteilt. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche, wobei Keller- und Dachbodenflächen nicht dazu gerechnet werden. Auch Kosten, die von allen Mietern benutzt werden, wie Gemeinschaftswaschräume oder Lifte werden aufgeteilt, unabhängig davon ob diese von den Mietern auch tatsächlich benutzt werden. Darauf kann der jeweilige Mieter auch nicht verzichten und hat bei diesen Kosten seinen Teil beizutragen.

Grundsätzlich kann der Mietzins ohne eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vermieter während der Vertragsdauer nicht erhöht worden. Jedoch gibt es hier gesetzliche Ausnahmen, wie die Wertsicherungsklausel und Mietzinserhöhung durch Finanzierung von größeren Erhaltungstätigkeiten. Fast in jedem Mietvertrag ist eine Wertsicherungsklausel enthalten. Dabei handelt es sich um eine Klausel, die die Inflation berücksichtigt. Der Mietzins erhöht sich dann in der jeweiligen Inflationshöhe. Das wird dann vom Vermieter den Mieter bekannt gegeben, dies kann passieren, muss aber nicht. Es liegt im Interesse des Vermieters ob er darauf besteht oder nicht. Wenn diese Klausel nicht im Mietvertrag enthalten ist, kann sich der Vermieter auf die Inflation nicht berufen. Die Mietzinserhöhung aufgrund von größeren Erhaltungstätigkeiten ist gesetzlich geregelt. Dabei darf diese nur erfolgen, wenn ein Gericht oder eine Schlichtungsstelle, die in größeren Städten anstatt des Gerichtes zuständig ist, dieses entscheidet. In diesem Verfahren ist jeder Mieter einer Mietwohnung des gesamten Hauses Partei.

Der Vermieter kann die Mietzinserhöhung vor Beginn der Bautätigkeit beantragen oder auch erst später. In der Verhandlung kann dann jeder Mieter Einwendungen gegen die geplante Erhaltungstätigkeit erheben. Diese Einwendungen können die Höhe der Kosten, die Erforderlichkeit der Reparatur oder auch anderes sein. Das Gericht entscheidet dann, ob der Mietzins aller Mieter erhöht werden darf und wenn ja, für welchen Zeitraum. In Österreich ist es üblich, diese Mietzinszahlungen auf längere Zeit zu erhöhen, meist auf zehn Jahre. Wenn sich die Kosten für die Bautätigkeit nach Beendigung dieser ändern, kann der Vermieter oder Mieter dies bei Gericht beantragen, die dann meist bewilligt wird.

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