Beginn des Arbeitsverhältnisses




Stellenausschreibung

Unternehmer, die Mitarbeiter suchen und dazu eine Stelle ausschreiben, haben darauf zu achten, dass die Ausschreibung geschlechtsneutral ist. Die Stellenausschreibung darf nicht diskriminierend sein, das bedeutet sie darf nicht nur für Männer oder nur für Frauen ausgeschrieben sein. Unter bestimmten Umständen ist es erlaubt Stellen nur für Personen eines Geschlechts auszuschreiben. Das ist etwa der Fall, wenn die Tätigkeiten nur von Personen eines bestimmten Geschlechts ausgeübt werden kann, weil dies rechtlich so vorgeschrieben ist. Etwa beim Sicherheitspersonal von privaten Security Unternehmen, die Personen auf verbotene Gegenstände kontrollieren sollen. Die Stellenausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, aus denen man schließen kann, dass sie sich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen. Die Sanktionen gegen derartige Verstöße sind beachtlich: Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 360,- geahndet.

Arbeitsvermittlung

Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung steht dem Arbeitsmarktservice (AMS), gemeinnützigen Einrichtungen, der gesetzlichen Interessenvertretung und Privaten, die über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen. Die Vermittlung von Arbeitskräften hat unparteiisch zu erfolgen. Es ist auf die Fähigkeiten, die physische und psychische Eignung des Arbeitssuchenden Rücksicht zu nehmen. Niemand darf gezwungen werden eine Arbeitsstelle anzunehmen. Umgekehrt darf ein Arbeitgeber nicht gezwungen werden jemanden einzustellen. Die Vermittlung in Betriebe, die von Streik betroffen sind, darf niemand vermittelt werden. Das Arbeitsmarktservice, die gemeinnützigen Einrichtungen und die gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Vermittlung unentgeltlich durchzuführen.

Private Vermittler, die über eine Gewerbeberechtigung verfügen, dürfen natürlich schon etwas verlangen, Ausnahmen gibt es bei der Vermittlung von Führungskräften. Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen vorgenommen werden, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind. Die Arbeitsvermittler haben darauf zu achten, dass die Stellenausschreibungen nicht diskriminierend sind. Auch sonst darf niemand in Bezug auf die Vermittlung diskriminiert werden, z.B. dass nur Männer vermittelt werden, usw.).

Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages

Für Arbeitsverträge gelten im Prinzip die selben Vertragsschlußvorschriften, wie für Verträge allgemein. Die Vertragsparteien müssen voll geschäftsfähig sein. Ausnahmen gibt es bezüglich mündiger Minderjähriger, also Jugendliche ab vierzehn Jahren, diese können etwa im Rahmen von Ferialarbeiten oder Praktika Dienstverträge abschließen. Lehrverträge bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Nicht erforderlich ist, dass der Vertrag schriftlich geschlossen wird. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden.

Der Dienstgeber ist verpflichtet dem Dienstnehmer einen Dienstzettel auszustellen. Der Dienstzettel hat die Wesentlichen Eckpunkte des Vertrages zu enthalten. Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Kündigungsfrist, das Entgelt, Urlaubsanspruch, die Arbeitszeit, Angaben über die Mitarbeitervorsorgekasse, der Arbeitsort und die Art der Tätigkeit sind darin festzuhalten. Die Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als einen Monat dauert und wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Sehr häufig enthalten Arbeitsverträge eine Vereinbarung einer Probezeit. Die Probezeit soll dazu dienen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer herausfinden, ob sie die richtige Entscheidung getroffen haben. Hauptsächlich möchte damit der Unternehmer überprüfen, ob der Arbeitnehmer in die Firma passt oder nicht. Während dieser Zeit kann der Arbeitsvertrag von beiden Seiten jederzeit und ohne Grund aufgelöst werden. Für die Auflösung des Vertrages ist keine bestimmte Form erforderlich und kann daher auch mündlich erfolgen. Es reicht ein: Ich komm' jetzt nicht mehr. Die Probezeit darf aber maximal einen Monat dauern.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel