Ausgleichsverfahren oder Konkursverfahren?




Das Ausgleichsverfahren ist stärker als das Konkursverfahren auf die Sanierung des Schuldners bedacht. Ebenso wie im Zwangsausgleich bietet der Ausgleichsschuldner den Gläubigern eine bestimmte Quote an. Die Mindestquote beträgt 40 Prozent, welche in voraus festgelegten Frist zahlbar ist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf. Darüber stimmen jedoch die Gläubiger ab. Wenn der Ausgleich zustande kommt und wenn er vom Schuldner erfüllt wird, ist die Sanierung gelungen. Der die Quote übersteigende Teil der Verbindlichkeiten wird zur Naturalobligation. Es gibt aber auch viele Möglichkeiten, um die Sanierung insolventer Unternehmen zu begünstigen, wie z.B. eine Exekutionssperre, die Erhaltung in Bestand genommener Geschäftsräumlichkeiten oder der vorzeitige Ausstieg aus Bestandsverträgen und Arbeitsverträgen.

Vorteil des Ausgleichsverfahrens für den Schuldner und die Gläubiger ist, dass der Schuldner sich ein Teil seiner Schulden entledigen kann und sein Unternehmen sanieren kann. Aber auch für die Gläubiger ist ein Ausgleich dem Konkurs vorzuziehen, weil Gläubiger in einem Ausgleich besser abschneiden als bei konkursmäßiger Liquidation des Vermögens. Ein weiterer Vorteil des Ausgleichsverfahrens ist, dass dessen Kosten geringer sind als jene eines Konkursverfahrens. Außerdem werden die Verfügungsbefugnisse des Schuldners im Ausgleich weniger eingeschränkt. Aber bestimmte Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung des Ausgleichsverwalters, der den Schuldner während des Ausgleichsverfahrens überwacht. Somit ist also zu beachten, dass alternativ zum Konkursverfahren der zahlungsunfähige oder überschuldete Schuldner auch ein Ausgleichsverfahren beantragen kann. Der Ausgleich kann aber bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden.

Für das Ausgleichsverfahren ist jenes Gericht zuständig, das auch für den Konkurs zuständig wäre. Im Ausgleichsverfahren steht die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners im Mittelpunkt. Dafür sollen die Gläubiger eine Kürzung und Stundung ihrer Forderungen in Kauf nehmen. Damit der Ausgleich wirksam ist, bedarf er einer gerichtlichen Bestätigung. Außerdem müssen die Gläubiger den Ausgleich zustimmen, da ihnen im Ausgleich eine höhere Quote angeboten wird als jene, die im Konkurs nach Verwertung und Verteilung des Massevermögens zu erwarten wäre.

Bevor ein Ausgleich jedoch eröffnet werden kann, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden. Es darf insbesondere kein Unzulässigkeitsgrund vorliegen. Der Ausgleichseröffnungsantrag wird zurückzuweisen sein, wenn der Schuldner flüchtig ist, wenn er wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn in den letzten fünf Jahren ein Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist bzw. wenn die Eröffnung mangels Kostendeckung abgelehnt worden ist. Der Ausgleichseröffnungsantrag wird jedoch auch dann zurückzuweisen sein, wenn der Ausgleichsvorschlag gegen zwingende Bestimmungen verstößt, wie z.B. wenn er die gesetzliche Mindestquote unterschreitet.

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